Verordnung über die Qualität von Wasser
für den menschlichen
Gebrauch (TrinkwV)
§
5 Allgemeine Anforderungen
Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes
an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn
1. bei der Trinkwassergewinnung,
der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der
Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik
eingehalten werden,
2. das Trinkwasser den
Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und
3. es rein und
genusstauglich ist.